Direktzusage
Die Direktzusage ist eine bewährte Form der betrieblichen Altersversorgung für GmbH-Geschäftsführer.
Durch eine Diraktzusage sagen Sie als Arbeitgeber Versorgungsleistungen selbst zu. Für den Versorgungsfall empfiehlt sich zur Ausfinanzierung der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen. Für die zugesagten Leistungen müssen Sie als Arbeitgeber Rückstellungen in der Bilanz bilden, die den steuerlichen Gewinn mindern.
Der Arbeitgeber sagt seinen Arbeitnehmern unmittelbar eine Rente zu. Die Leistungen werden vom Arbeitgeber selbst erbracht.
• Sehr hohe steuerfreie Zuwendungen möglich
• Besonders für GmbH-Geschäftsführer geeignet
• Grosse Gestaltungsfreiheit
• Freie Entscheidung des Arbeitgebers über die Finanzierung
• Die Leistungen über den Freibeträgen sind steuerpflichtig
• Volles Haftungsrisiko des Arbeitgebers
• Bilanzauswirkungen können Probleme aufwerfen
• Private Weiterführung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht möglich
• Keine Zulagenförderung nach §10a EStG möglich
• Verwaltungsaufwändig
• PSV-Beitragspflicht-Ausnahme: beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Durch eine Diraktzusage sagen Sie als Arbeitgeber Versorgungsleistungen selbst zu. Für den Versorgungsfall empfiehlt sich zur Ausfinanzierung der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen. Für die zugesagten Leistungen müssen Sie als Arbeitgeber Rückstellungen in der Bilanz bilden, die den steuerlichen Gewinn mindern.
Der Arbeitgeber sagt seinen Arbeitnehmern unmittelbar eine Rente zu. Die Leistungen werden vom Arbeitgeber selbst erbracht.
• Sehr hohe steuerfreie Zuwendungen möglich
• Besonders für GmbH-Geschäftsführer geeignet
• Grosse Gestaltungsfreiheit
• Freie Entscheidung des Arbeitgebers über die Finanzierung
• Die Leistungen über den Freibeträgen sind steuerpflichtig
• Volles Haftungsrisiko des Arbeitgebers
• Bilanzauswirkungen können Probleme aufwerfen
• Private Weiterführung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht möglich
• Keine Zulagenförderung nach §10a EStG möglich
• Verwaltungsaufwändig
• PSV-Beitragspflicht-Ausnahme: beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer